1. Beginn, Ende, Verlängerung oder Stornierung der MieteAlle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma interBUS AG und enden, wenn der Wagen dahin zurück kehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen. Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so wird dem Mieter für jeden weiteren angebrochenen Tag eine Tagesmiete zum Grundtarif in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 24 Stunden vor Ablauf des Mietvertrages bei der Vermietfirma zu beantragen. Stornierung: Bei Stornierungen von uns per Mail oder Post bestätigten Fahrzeugmieten gelten folgende Bedingungen: Bis 1 Woche (7×24h) vorher: In jedem Fall Fr. 45.– BearbeitungsgebührDanach bis 3 Tage (3×24h) vorher: 30% vom Rechnungsbetrag (max. CHF 800.–) Danach bis 1 Tag (24h) vorher: 60% vom Rechnungsbetrag (max. CHF 1000.–) Danach innert 24h vor Mietbeginn: 100% vom Rechnungsbetrag.2. Führen des MietfahrzeugesZum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist. Zweitfahrer sind nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Schäden und Probleme am Auto, welche durch allfällige Zweitfahrer verursacht werden, sind nicht durch die Versicherung gedeckt, sofern der Vermieter nicht über den Zweitfahrer Bescheid weiss. Der Fahrer muss 20 Jahre alt sowie mindestens ein Jahr im Besitz eines gültigen Führerausweises sein. Es ist nicht gestattet, Fahrten gegen Entgelt auszuführen, den Wagen an Dritte zu vermieten oder Abschlepp- und Lernfahrten auszuführen. Ebenso ist das Führen des Mietwagens auf Renn- oder Rallye-Pisten, usw. in jeglicher Form untersagt. Der Mieter ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen durch ihn oder eine durch ihn ermächtigte Drittperson voll verantwortlich. 2.1 FührerausweisBusse und Lieferwagen bis 9 Plätze können mit der Kategorie B Personenwagen gefahren werden. Kleinbusse bis 18 Plätzen können mit der Kategorie B gefahren werden, der Lenker muss aber seit dem 01. April 2003 im Besitz des gültigen Führerausweises der Kategorie B sein. Midibusse über 3.5 t Gesamtgewicht und 17 Plätzen können mit dem Führerausweis D1 (nicht beschränkt auf 3.5t) gefahren werden, mit mehr als 17 Plätzen benötigt man bei Midibussen und Kleincars die Kategorie D. Der Führerausweis ist dem Vermieter vor Mietbeginn vorzuweisen. Für gewerbsmässige Fahrten bitte folgendes mitbringen: Führerausweis, die Fahrerkarte sowie den Führerqualifizierungsnachweis. Für gewerbsmässige Fahrten ist eine Transportlizenz nötig. Der Mieter/in ist verpflichtet, die Arbeits- und Ruhezeiten einzuhalten.3. Mietwagen, Treibstoff, RauchverbotSämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Betankung durch interBUS AG betankt, fallen wird neben den effektiven Treibstoffkosten eine Aufwandsentschädigung von CHF 25.– verrechnet.Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlwasser, Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, Wasser- und Öl-Niveau sowie Pneudruck bei sehr langen Fahrten zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Mietfahrzeug ist mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.Wir reinigen die Fahrzeuge innen und aussen, dies ist in der Miete inkl. Ausserordentliche Verschmutzungen (wie z.B. Schlamm, Abfall, Erbrochenes, Flüssigkeiten) werden dem Mieter nach Aufwand nach belastet.Tiere im Bus sind grundsätzlich nicht erlaubtIm Fahrzeug ist absolutes Rauchverbot. Wiederhandlung läuft unter «Ausserordentliche Verschmutzung» und wird nach Aufwand nach belastet.Transportvorschriften sind Sache des Mieters. Nutzlast, Dachlast, Anhängelast usw. gemäss Wagendokumenten. Fundgegenstände werden maximal während 30 Tagen aufbewahrt.4. Pflichten bei UnfallDer Mieter sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietfirma unter +41 (0)31 750 22 70 und der Polizei, ferner die Anfertigung des Europäischen Unfallprotokolls (befindet sich im Bordbuch) und die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen Probleme bereitet. Fotografien der Unfallstelle sind von Vorteil und können helfen! Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang. 4.1 HaftpflichtEs besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aller gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Dritten gegenüber dem Halter oder Fahrer des Mietfahrzeuges für Personen- oder Sachschäden die durch den Betrieb des Mietfahrzeuges verursacht werden. Pro Schadenfall gehen CHF 1 000.– Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Fahrers wird dieser der Versicherung gegenüber regresspflichtig.4.2 VollkaskoEs besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Carrosserie, Chassis und Fahrzeugdiebstahl) am Mietfahrzeug. Pro Schadenfall gehen CHF 2 000.– Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Verursachte Schäden an Reifen, Felgen, Rückspiegel, Antenne, Sitzpolster und Innenausstattung, usw. sowie mechanische Schäden, welche auf unsachgemässe Bedienung/Benutzung des Mietwagens oder auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind, sind nicht gedeckt und gehen zu Lasten des Mieters.In den Versicherungen nicht eingeschlossen sind Gepäck und persönliche Gegenstände des Mieters resp. der Fahrzeug-Benützer. 4.3 InsassenversicherungJeder Insasse des Mietfahrzeugs ist mit einer Insassenversicherung versichert: Im Todesfall: CHF 20 000.– Bei Invalidität: CHF 100 000.– (Heilungskosten)5. Bar-KautionDie Vermieterin ist berechtigt, bei Auftragsbestätigung, spätestens bei Fahrzeugübergabe neben dem voraussichtlichen Mietzins eine angemessene Bar-Kaution (oder Reservation auf Kreditkarte) für den möglichen Fall der ausserordentlichen Verunreinigung, Mehrkosten durch KM oder Treibstoff, Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges zu verlangen. Die Kaution wird dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe rückvergütet bzw. gutgeschrieben bzw. im Falle der ausserordentlichen Verunreinigung, Mehrkosten durch KM oder Treibstoff, Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges wird sie mit eventuellen Folgekosten- oder Schadenersatzansprüchen des Vermieters verrechnet. 6. Reparaturen Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/Fahrer voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietwagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter/Fahrer die Rechnungsstellung an die Vermietfirma zu verlangen.7. Pannenhilfe Das Fahrzeug wird in gutem Zustand gehalten und regelmässiger Kontrolle unterzogen. Sollte trotzdem ein Defekt auftreten, kontaktieren Sie uns umgehend auf unserer Hotline unter: +41 (0)31 750 22 708. Haftung der Vermietfirma Die Vermietfirma haftet weder dem Mieter/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Vermietfirma für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht. In jedem Fall wird alles erdenkliche unternommen damit die Mieter und deren Fahrgäste Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug, Hotelübernachtung oder Rückreise haben – je nach dem, was benötigt wird und möglich ist. 9. Vertragserfüllung Für den Fall, dass der Mietwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern möglich stellt interBUS AG dem Mieter/Fahrer ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bereits getätigte Vorauszahlungen vom Kunden werden zurückerstattet, falls kein Ersatzfahrzeug gestellt werden kann. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. 10. Ergänzende Bestimmungen Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht. 11. DatenschutzEs werden die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes angewandt. Die gespeicherten Daten werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Firma speichert keine Daten von Kreditkarten. Der Kunde erklärt sich mit der Bearbeitung seiner Daten innerhalb der Firma einverstanden. 12. Gerichtsstand Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus einem Vertrag ist der Sitz der Vermietfirma. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem vereinbarten Gerichtsstand unterzieht. Die obenstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen mit Einschluss der Gerichtsstandsvereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil der Abmachungen gemäss Mietvertrag, welcher bei Fahrzeugübernahme vom Mieter unterzeichnet wird.